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† colombine


Premium (World), Radolfzell am Bodensee

§ 303 StGB

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Fassung aufgrund des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.2005 ( BGBl. I S. 2674) m.W.v. 08.09.2005.


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Fotocamera DSC-QX100
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Diaframma 5.6
Tempo di esposizione 1/250
Distanza focale 37.1 mm
ISO 160