§ 303 StGB
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Fassung aufgrund des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.2005 ( BGBl. I S. 2674) m.W.v. 08.09.2005.
† colombine 08/02/2014 16:30
Vielleicht: Beklauen verbeten ?Frau Wassermann 08/02/2014 16:22
Wie wohl die Buchstaben unter dem umgeklappten Stück lauten ? Habe das Strafgesetzbuch nicht zu Hause drum verstehe ich nicht was das stehen soll :LGHJuergen Lüber 03/02/2014 15:28
Bin mir sicher, dass du da nicht nachgeholfen hast :-)Würde sicher auch schwer bestraft.
Christine L 03/02/2014 7:10
das Strafgesetzbuch löst sich gerade auf, also kann man neu kleben :-)ciao
Christine
Erftschönheit 02/02/2014 23:18
das Leben wäre doch langweilig....wenn man nicht....lg AngelikaAMABU 02/02/2014 23:11
Der Fall löst sich von Selber:-)
Klasse gesehen !
Gruß AMABU